Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass eine Ausnahmebewilligung für nachteilige Waldnutzungen gemäss Art. 16 WaG fehle. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung setze nach Art. 16 Abs. 2 WaG das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Die Baugesuchstellerin habe solche wichtigen Gründe weder nachgewiesen noch würden solche vorliegen. Aus diesem Grund könne eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden.