Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch mit Bezug auf die vorgenommene Interessenabwägung nicht ersichtlich. Die öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Waldes von Bauten, am Naturschutz und am Schutz der Wildtiere vor Störungen sowie die jagdlichen Interessen der Jäger und Jagdgesellschaften werden durch das strittige Bauvorhaben nur geringfügig tangiert und stehen einer einem öffentlichen und privaten Interesse der ortsansässigen Bevölkerung sowie der Baugesuchstellerin und Waldeigentümerin entsprechenden Bewilligung des Vita Parcours nicht entgegen.