Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, welche durch das strittige Vorhaben berührt sind, aufgezeigt und gegeneinander abgewogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch mit Bezug auf die vorgenommene Interessenabwägung nicht ersichtlich.