Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die Erschliessungssituation bei der Interessenabwägung insgesamt als Negativpunkt zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen hätten nicht erkannt, dass die Landwirtschaftszone nicht für die Parkierung von Motorfahrzeugen bestimmt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen das strittige Vorhaben zielt jedoch an der Sache vorbei, weil der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Parzelle bbb zur Landwirtschaftszone gehört. Die fragliche Parzelle gehört nach dem genehmigten Kulturlandplan der Gemeinde F.