Die Jagd ist eine gestützt auf § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 an die Jagdgesellschaften übertragene öffentliche Aufgabe und dient unbestrittenermassen sowohl öffentlichen Interessen wie auch den privaten Interessen der Mitglieder der Jaggesellschaften. Die Jagdgesellschaften sind gemäss § 15 AJSG jedoch auch zur Rücksichtnahme auf die Anliegen der Bevölkerung, von Land- und Waldwirtschaft sowie dem Natur- und Tierschutz verpflichtet.