Die Nutzung des Waldes als Erholungsraum soll nach § 1 Abs. 2 lit. c Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 die anderen Waldfunktionen zwar möglichst wenig beeinträchtigen, ist aber nicht gänzlich verboten. Der Vita Parcours wurde so geplant, dass die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur und den Lebensraum der Tiere mit den nach der Unterlagenergänzung angepassten Plänen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich reduziert und dem Schutz von Flora und Fauna entsprechend Rechnung getragen.