Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebensraums von wilden Tieren und am Schutz der Wildtiere vor Störungen gemäss §§ 18 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 und §§ 21 und 22 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 ist unbestritten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass eine gegenüber dem gegenwärtigen Stand erhöhte Störung von Natur und wildlebenden Tieren nicht generell unzulässig ist. Die Nutzung des Waldes als Erholungsraum soll nach § 1 Abs. 2 lit.