699 Abs. 1 ZGB in ortsüblichem Umfange grundsätzlich jedermann gestattet. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass mit dem Vita-Parcours das Littering stark zunehmen würde, ist nicht belegt und bildet keinen Grund für eine Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass allein mit dem Umstand, dass neben der Waldstrasse auch Waldboden beansprucht wird, noch nichts bezüglich der verschiedenen Interessen ausgesagt ist und eine Beanspruchung von Waldboden als solche auch noch nicht gegen die Realisierung des Bauvorhabens spricht.