Waldbesuchenden als eher klein eingeschätzt. Der projektierte Vita Parcours soll des Weiteren möglichst naturnah ausgestaltet und mit vorwiegend natürlichen Materialien gebaut werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Zweckentfremdung der Turngeräte des Vita Parcours als Sitzgelegenheit ist nicht verboten und mit dem Betretungsrecht gemäss Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 vereinbar. Das Betreten von Wald und Weide wie auch die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB in ortsüblichem Umfange grundsätzlich jedermann gestattet.