Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstünden. Die Interessenabwägung sei nicht – mindestens aber nicht zureichend – vorgenommen worden. Aus den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheiden geht jedoch hervor, dass die Vorinstanzen sämtliche für die waldrechtliche und raumplanerische Beurteilung des Vorhabens relevanten öffentlichen und privaten Interessen einbezogen und zumindest summarisch gewichtet haben und damit die Anforderungen an die durchzuführende Interessenabwägung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.2.1; MUGGLI, Praxiskommentar RPG, N 21 f. zu Art.