Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanzen keine Bedürfnisplanung und -ab- wägung vorgenommen hätten, erweist sich ebenfalls als unbegründet, nachdem die Ortsbürgergemeinde D. auf die von der kantonalen Zustimmungsbehörde geforderte Unterlagenergänzung hin darlegte, dass der geplante Vita Parcours einem Bedürfnis der stimmberechtigten Ortsbürgerinnen und Ortsbürger entspricht, die sich anlässlich einer 2016 durchgeführten Umfrage zur Verwendung der aus der Auflösung der freien Forstreserve zur Verfügung stehenden Gelder für den Bau eines Vita Parcours und eines Waldlehrpfads ausgesprochen hatten. Die Ortsbürgergemeindeversamm-