Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass von der Baugesuchstellerin für den Vita Parcours und den Waldlehrpfad eine Standortevaluation durchgeführt und diese mit dem Anfragegesuch Nr. BVUAFB.Ii. seitens der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde unter Einbezug der verschiedenen kantonalen Fachstellen übergeprüft wurde. Aus dem Bericht zur vorgenommenen Standortevaluation ergibt sich, dass neben dem Waldgebiet U. auch das Waldgebiet V. der Gemeinde D. sowie das zur Gemeinde W. gehörende Waldgebiet X. und das zur Gemeinde F. gehörende Waldgebiet Y. als Alternativstandorte für das Vorhaben geprüft wurden.