4 von 12 stelle. Der Nachweis der Standortgebundenheit sei weder durch die Baugesuchstellerin noch behördenseitig erbracht worden und hätte richtigerweise verneint werden müssen. Ausserdem sei seitens der Vorinstanzen ungeprüft geblieben, ob am vorgesehenen Standort überhaupt ein Bedürfnis für einen Vita Parcours bestünde und dieses Bedürfnis einen Standort ausserhalb des Baugebiets rechtfertige.