Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Standortgebundenheit unvollständig geprüft worden und zudem fraglich sei. Die negative Standortgebundenheit eines Vita Parcours werde zwar nicht grundsätzlich bestritten. Die Vorinstanzen hätten jedoch keine Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen. Die Prüfung der Standortgebundenheit habe sich unzulässigerweise auf die pauschale, rein ergebnisorientierte Feststellung beschränkt, dass der gewählte Standort der am besten geeignete dar-