Die einzelnen auf dem Waldareal geplanten Posten des Vita Parcours sind als nichtforstliche Kleinbauten und der gesamte Vita Parcours als nichtforstliche Anlage einzustufen, die einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 WaG sowie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen. Die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 lit. a RPG) und dieser keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.