Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen zwar keine Rodungsbewilligung, nachdem sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Die nichtforstlichen Kleinbauten bedürfen jedoch aufgrund der für den Wald nachteiligen Nutzung einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 WaG sowie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 für das Bauen ausserhalb der Bauzone, weil der Wald grundsätzlich dem Nichtbaugebiet zuzuordnen ist und nichtforstliche Kleinbauten dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen (BGE 139 II 134 E. 6.3 S. 143).