WaG nicht vermindert werden. Aus diesem Grund benötigen Bauten und Anlagen, die eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden zur Folge haben und damit eine Rodung gemäss Art. 4 WaG darstellen, grundsätzlich eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG. Allerdings sind nicht alle Bauten und Anlagen, die Waldboden beanspruchen, auf eine Rodungsbewilligung angewiesen. Aus wichtigen Gründen können die Kantone für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen und somit auch keine Rodungsbewilligung erfordern, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 WaG unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Als solche Nutzungen gelten namentlich punktuelle oder unbedeutende Bean-