Der Wald soll gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bewahrt und geschützt werden, damit der Wald seine verschiedenen Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion, erfüllen und die Waldwirtschaft gefördert und erhalten werden kann. Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, und auch Waldstrassen gelten nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG als Wald. Die Waldfläche soll gemäss Art. 3 WaG nicht vermindert werden.