Die Baugesuchsunterlagen geben damit auch mit Bezug auf die Angaben zur Materialisierung und Farbgebung der Posten und Tafeln des Vita Parcours keinen Anlass zur Beanstandung. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus nicht weiter aus, welche Unterlagen noch fehlen oder derart fehlerbehaftet sein sollen, dass eine Prüfung des verfahrensgegenständlichen Baugesuchs nicht möglich sein soll. Die Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens kann jedenfalls auch vorliegend gestützt auf die Unterlagen des Baugesuchs ohne weiteres beurteilt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend mit Bezug auf die für eine