men ausgeführt werden. Die beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandenen Unklarheiten lassen sich durch Konsultation der einschlägigen Pläne und der entsprechenden Bestimmungen der BNO der Gemeinde D. damit also einfach beseitigen. Die kantonale Zustimmungsbehörde hat sodann mit den Auflagen 4 und 6 festgelegt, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens möglichst natürliche Materialien verwendet werden müssen, nämlich Baumstämme und Holz für die Pfosten und Balken, Holzhackschnitzel als Bodenbedeckung und gegebenenfalls Rundabschlüsse aus Holz.