Die Pläne für den Vita Parcours und den Waldlehrpfad weisen die verschiedenen Schutzgebiete aus, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Naturschutzgebiete planerisch hätten dargestellt werden müssen, als unbegründet erweist. Die Unklarheit des Beschwerdeführers bezüglich des Spezialreservats lässt sich ebenfalls nicht auf eine vermeintliche Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen zurückführen.