Der Beschwerdeführer hatte denn auch mit seiner Einwendung vom 24. September 2020 gegen das Vorhaben bezeichnenderweise keine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen gerügt. Die für das fragliche Gebiet geltenden Naturschutzgebiete und Schutzbestimmungen sind ohne weiteres anhand der öffentlich zugänglichen Informationen feststellbar, was auch für die Naturschutzzone Wald gemäss § 28 BNO der Gemeinde D. gilt. Die Pläne für den Vita Parcours und den Waldlehrpfad weisen die verschiedenen Schutzgebiete aus, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Naturschutzgebiete planerisch hätten dargestellt werden müssen, als unbegründet erweist.