Die vorliegend eingereichten Baugesuchsunterlagen, welche von der Gesuchstellerin gestützt auf die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU am 15. Juni 2020 geforderte Unterlagenergänzung überarbeitet und ergänzt wurden, erlaubten den kommunalen und kantonalen Bewilligungsbehörden eine umfassende Prüfung des Baugesuchs. Die Unterlagen standen auch einer sachgerechten Geltendmachung von Einwendungen gegen das strittige Bauvorhaben nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte denn auch mit seiner Einwendung vom 24. September 2020 gegen das Vorhaben bezeichnenderweise keine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen gerügt.