SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 3-8). Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen BVU können gestützt auf § 51 Abs. 3 BauV weitere Unterlagen verlangen, wenn die Beurteilung eines Gesuchs dies erfordert. Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können gemäss § 51 Abs. 5 BauV bei geringfügigen Vorhaben auch eine vereinfachte Eingabe gestatten.