2 von 12 Das gemäss § 60 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 vor Beginn der Bauarbeiten bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichende Baugesuch muss nach § 51 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 diejenigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten, welche für die Beurteilung des Bau- und Nutzungsgesuchs notwendig sind.