Ausserdem sei unklar, was die Vorinstanzen meinten, wenn sie sich auf das "Spezialreservat" beziehen würden. Die aufgelegten Baugesuchspläne und -unterlagen seien für eine abschliessende Prüfung des verfahrensgegenständlichen Baugesuchs zufolge Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit nicht geeignet. Die nachgesuchte Baubewilligung hätte daher nicht erteilt werden dürfen oder das Baugesuch hätte zumindest zur (weiteren) Überarbeitung zurückgewiesen werden müssen.