Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Baugesuchsunterlagen für das Vorhaben unvollständig seien und auch nach der Unterlagenergänzung unter anderem noch Angaben zur Farbgestaltung und Materialisierung der Posten und Tafeln fehlten. Die zonenplanerischen Grundlagen seien von der Baugesuchstellerin ungenau beziehungsweise fehlerhaft in die Baugesuchspläne übertragen worden oder würden aus den Plänen überhaupt nicht hervorgehen. Ausserdem sei unklar, was die Vorinstanzen meinten, wenn sie sich auf das "Spezialreservat" beziehen würden.