PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 10. August 2022 Versand: 15. August 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000923 G._____, Q._____; Beschwerden vom 16. Februar 2021 und 12. Mai 2021 gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats D._____ beziehungsweise Gemeinderats F._____ vom 20. August 2020/7. Januar 2021 bezie- hungsweise 12. April 2021 betreffend Baugesuch der Ortsbürgergemeinde D._____ für einen Vita Parcours/Waldlehrpfad auf Parzellen aaa (D._____) und bbb (F._____), ausserhalb der Bauzone, im Wald und angrenzend an A.-Bächli sowie B.-Bächli; Abweisung/Teilweise Ab- schreibung Sachverhalt A. Die Ortsbürgergemeinde D. ersuchte am 15. Mai 2020 um eine Baubewilligung für einen Vita Par- cours und einen Waldlehrpfad, die auf der Parzelle aaa der Gemeinde D. und der Parzelle bbb der Gemeinde F. realisiert werden sollen. Der G., die Jagdgesellschaft D. und C. erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) verlangte am 15. Juni 2000 eine Unterlagenergänzung und erteilte dem von der Ortsbürgergemeinde D. darauf hin angepassten Bauprojekt am 20. August 2020 mit Auflagen die kantonale Zustimmung. Der Gemeinderat D., welchem mit Protokollauszug vom 20. April 2020 sei- tens des Gemeinderats F. die alleinige kommunale Zuständigkeit für das Baugesuchsverfahren über- tragen worden war, erteilte dem Bauvorhaben am 7. Januar 2021 ebenfalls unter Auflagen und Be- dingungen seine Zustimmung. B. Am 16. Februar 2021 erhob der G. (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch MLaw E., Rechtsan- wältin, S., fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit den fol- genden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Gemeindesrates D. vom 7. Januar 2021 betreffend das Baugesuch Nr. Gg/BVUAFB.Hh sei samt der Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Ab- teilung für Baubewilligungen, vom 20. August 2020 (kantonale Zustimmung) aufzuheben; die nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Ortsbürgergemeinde D. will einen Vita Parcours und einen Waldlehrpfad erstellen, welche auf der Parzelle aaa der Gemeinde D. und der Parzelle bbb der Gemeinde F. realisiert und durch den Forstbetrieb gebaut werden sollen. Die fraglichen Parzellen liegen beide im Waldareal. Der flächen- mässig grössere Teil des Projekts befindet sich auf dem Gemeindegebiet von D.. Der geplante Vita Parcours umfasst einen Rundlaufkurs über 2,1 km mit 15 Posten und Wegweisern entlang der schon bestehenden Waldstrasse. Der auf der gleichen Strecke geplante Waldlehrpfad umfasst neun Posten mit Infotafeln. Der Start und das Ziel des Vita Parcours und die Infotafel Jurapark des Waldlehrpfads sowie die ebenfalls schon vorhandene Parkierungsmöglichkeit für die Fahrzeuge von Waldbesu- chern befinden sich auf der Parzelle bbb der Gemeinde F.. Der dortige Wald ist Eigentum der Orts- bürgergemeinde D.. Die Planung für das Bauvorhaben sieht vor, dass die Parkierungsmöglichkeit beim Holzschopf mit Rundholz zum Wald abgegrenzt werden soll. Die Tafeln zum Start und zum Posten Nr. 15 "Ausdehnen" sollen an den Holzschopf montiert werden. Die Übungen beim Holz- schopf sollen auf der Waldstrasse oder direkt neben dem Schopf absolviert werden, so dass für den Posten keine weiteren baulichen Massnahmen erforderlich sind. Die anderen vierzehn Posten sollen direkt neben der Waldstrasse platziert werden, einzig der Posten Nr. 9 "Liegebank" ist gemäss Situa- tionsplan knapp 2 m von der Waldstrasse abgesetzt geplant und soll auf flachem Gelände oberhalb der Böschung erstellt werden. Der Boden rund um die Posten des Vita Parcours soll mit Holzhack- schnitzeln bedeckt werden. Die Holzhackschnitzelplätze sind zwischen 12 m2 (Posten Nr. 2 "Gym- nastik") und 60 m2 (Posten Nr. 13 "Slalom-Lauf") gross und sollen mit einem Abschluss aus Rund- holz versehen werden. Die durchschnittliche Grösse der Posten des Vita Parcours liegt bei rund 30 m2. Die geplanten Routen des Vita Parcours und des Waldlehrpfads führen teilweise durch die Naturschutzzone Wald gemäss § 28 der von der genehmigten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde D. und durch ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW), bei welchem es sich teilweise um einen Orchideen-Föhrenwald (langfristig gesichertes Spezialreservat; Anhang 2 zur BNO D.) und Projektflächen im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald handelt (Richtplan, beschlossen durch den Grossen Rat am 20. September 2011, Kapitel L 4.1 Lebensraum Wald). Das NkBW ist beinahe deckungsgleich auch noch als Naturschutzgebiet von kantonaler Be- deutung (NkB) festgesetzt (Richtplan, Kapitel L 2.5 Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung). Die Beschwerden vom 16. Februar 2021 und vom 12. Mai 2021 richten sich gegen das von den kom- munalen und kantonalen Vorinstanzen bewilligte Bauprojekt für den Vita Parcours und den Waldlehr- pfad. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 den Rückzug seiner Beschwerden erklärte, soweit diese den Waldlehrpfad betreffen, kann das Beschwerdeverfahren bezüglich des Waldlehr- pfads als erledigt abgeschrieben werden. Die von der Ortsbürgergemeinde D. nachgesuchte Baube- willigung ist somit noch mit Bezug auf den Vita Parcours strittig. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Baugesuchsunterlagen für das Vorhaben unvollstän- dig seien und auch nach der Unterlagenergänzung unter anderem noch Angaben zur Farbgestaltung und Materialisierung der Posten und Tafeln fehlten. Die zonenplanerischen Grundlagen seien von der Baugesuchstellerin ungenau beziehungsweise fehlerhaft in die Baugesuchspläne übertragen worden oder würden aus den Plänen überhaupt nicht hervorgehen. Ausserdem sei unklar, was die Vorinstanzen meinten, wenn sie sich auf das "Spezialreservat" beziehen würden. Die aufgelegten Baugesuchspläne und -unterlagen seien für eine abschliessende Prüfung des verfahrensgegen- ständlichen Baugesuchs zufolge Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit nicht geeignet. Die nachge- suchte Baubewilligung hätte daher nicht erteilt werden dürfen oder das Baugesuch hätte zumindest zur (weiteren) Überarbeitung zurückgewiesen werden müssen. 2 von 12 Das gemäss § 60 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 vor Beginn der Bauarbeiten bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzu- reichende Baugesuch muss nach § 51 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 diejeni- gen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten, welche für die Beurteilung des Bau- und Nut- zungsgesuchs notwendig sind. Die Baugesuchsunterlagen sollen den zuständigen Behörden die Möglichkeit verschaffen, das geplante Bauvorhaben beziehungsweise die beantragte Nutzung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen öf- fentlich-rechtlichen Gesetzgebung zu überprüfen, und einwendungsberechtigten Personen die Gel- tendmachung allfälliger Einwendungen ermöglichen (ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MAR- TIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 3-8). Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen BVU können gestützt auf § 51 Abs. 3 BauV weitere Unterlagen ver- langen, wenn die Beurteilung eines Gesuchs dies erfordert. Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können gemäss § 51 Abs. 5 BauV bei geringfügigen Vorhaben auch eine verein- fachte Eingabe gestatten. Die vorliegend eingereichten Baugesuchsunterlagen, welche von der Gesuchstellerin gestützt auf die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU am 15. Juni 2020 geforderte Unterlagenergänzung überarbeitet und ergänzt wurden, erlaubten den kommunalen und kantonalen Bewilligungsbehörden eine umfassende Prüfung des Baugesuchs. Die Unterlagen standen auch einer sachgerechten Gel- tendmachung von Einwendungen gegen das strittige Bauvorhaben nicht entgegen. Der Beschwerde- führer hatte denn auch mit seiner Einwendung vom 24. September 2020 gegen das Vorhaben be- zeichnenderweise keine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen gerügt. Die für das fragliche Gebiet geltenden Naturschutzgebiete und Schutzbestimmungen sind ohne wei- teres anhand der öffentlich zugänglichen Informationen feststellbar, was auch für die Naturschutz- zone Wald gemäss § 28 BNO der Gemeinde D. gilt. Die Pläne für den Vita Parcours und den Wald- lehrpfad weisen die verschiedenen Schutzgebiete aus, weshalb sich die Rüge des Beschwerde- führers, wonach die Naturschutzgebiete planerisch hätten dargestellt werden müssen, als unbegrün- det erweist. Die Unklarheit des Beschwerdeführers bezüglich des Spezialreservats lässt sich eben- falls nicht auf eine vermeintliche Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen zurückführen. Aus den Plänen für den Vita Parcours und dem für das Gebiet Mooshalde, Teilgebiet Hundrai, gemäss Anhang 2 der BNO der Gemeinde D. aufgeführten Schutzziel sowie spätestens aus der kantonalen Zustimmung vom 20. August 2020 geht hervor, dass es sich bei dem im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald langfristig vertraglich gesicherten Spezialreservat um einen Orchideen- Föhrenwald handelt, dessen Pflege auf die Förderung seltener Orchideen und anderer lichtbedürfti- gen Pflanzen- und Tierarten ausgerichtet ist und in welchem ansonsten keine forstlichen Massnah- men ausgeführt werden. Die beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandenen Unklarheiten lassen sich durch Konsultation der einschlägigen Pläne und der entsprechenden Bestimmungen der BNO der Gemeinde D. damit also einfach beseitigen. Die kantonale Zustimmungsbehörde hat sodann mit den Auflagen 4 und 6 festgelegt, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens möglichst natürliche Materialien verwendet werden müssen, nämlich Baumstämme und Holz für die Pfosten und Balken, Holzhackschnitzel als Bodenbedeckung und gegebenenfalls Rundabschlüsse aus Holz. Die Detail- gestaltung sowie die Farb- und Materialwahl der Posten und Tafeln in der Umgebung der beiden kantonal geschützten Grenzsteine m und n haben in engem Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. Die Farbgebung und Materialisierung für die Posten und Tafeln des Vita Parcours sind gemeinhin bekannt, zudem können die betreffenden Informationen im Internet prob- lemlos erhältlich gemacht werden. Die Baugesuchsunterlagen geben damit auch mit Bezug auf die Angaben zur Materialisierung und Farbgebung der Posten und Tafeln des Vita Parcours keinen An- lass zur Beanstandung. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus nicht weiter aus, welche Unterla- gen noch fehlen oder derart fehlerbehaftet sein sollen, dass eine Prüfung des verfahrensgegenständ- lichen Baugesuchs nicht möglich sein soll. Die Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens kann jedenfalls auch vorliegend gestützt auf die Unterlagen des Baugesuchs ohne weiteres beurteilt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend mit Bezug auf die für eine 3 von 12 Beurteilung des Baugesuchs angeblich ungenügenden Baugesuchsunterlagen und -pläne als unbe- gründet. 2.2 2.2.1 Der Wald soll gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Okto- ber 1991 bewahrt und geschützt werden, damit der Wald seine verschiedenen Funktionen, nament- lich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion, erfüllen und die Waldwirtschaft gefördert und erhal- ten werden kann. Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Wald- sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, und auch Waldstrassen gelten nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG als Wald. Die Waldfläche soll gemäss Art. 3 WaG nicht vermindert werden. Aus diesem Grund benötigen Bauten und Anlagen, die eine dauernde oder vorübergehende Zweckent- fremdung von Waldboden zur Folge haben und damit eine Rodung gemäss Art. 4 WaG darstellen, grundsätzlich eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG. Allerdings sind nicht alle Bauten und Anla- gen, die Waldboden beanspruchen, auf eine Rodungsbewilligung angewiesen. Aus wichtigen Grün- den können die Kantone für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen und somit auch keine Rodungsbewilligung erfordern, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 WaG unter Auflagen und Be- dingungen bewilligen. Als solche Nutzungen gelten namentlich punktuelle oder unbedeutende Bean- spruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie bescheidene Rast- plätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen und gemäss Art. 4 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 keine Rodung darstellen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen [Waldgesetz, WaG] vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 173 ff., 191, 198). Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen be- nötigen zwar keine Rodungsbewilligung, nachdem sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Die nichtforstlichen Kleinbauten bedürfen jedoch aufgrund der für den Wald nachteiligen Nutzung einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 WaG sowie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 für das Bauen ausserhalb der Bauzone, weil der Wald grundsätzlich dem Nichtbaugebiet zuzu- ordnen ist und nichtforstliche Kleinbauten dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen (BGE 139 II 134 E. 6.3 S. 143). Die einzelnen auf dem Waldareal geplanten Posten des Vita Parcours sind als nichtforstliche Klein- bauten und der gesamte Vita Parcours als nichtforstliche Anlage einzustufen, die einer Ausnahmebe- willigung gemäss Art. 16 WaG sowie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen. Die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 lit. a RPG) und dieser keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Die raumplanerische Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, die ausserhalb des Baugebiets reali- siert werden sollen und Waldboden beanspruchen, erfolgt dabei stets auch unter waldrechtlichen Gesichtspunkten. Das Bundesrecht verlangt gemäss Art. 25a RPG daher auch die Koordination der waldrechtlichen und raumplanerischen Bewilligungsverfahren (RUDOLF MUGGLI in: Heinz Aemisegger/ Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2017, N 32). 2.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Standortgebundenheit unvollständig geprüft worden und zudem fraglich sei. Die negative Standortgebundenheit eines Vita Parcours werde zwar nicht grund- sätzlich bestritten. Die Vorinstanzen hätten jedoch keine Prüfung von Alternativstandorten vorgenom- men. Die Prüfung der Standortgebundenheit habe sich unzulässigerweise auf die pauschale, rein er- gebnisorientierte Feststellung beschränkt, dass der gewählte Standort der am besten geeignete dar- 4 von 12 stelle. Der Nachweis der Standortgebundenheit sei weder durch die Baugesuchstellerin noch behör- denseitig erbracht worden und hätte richtigerweise verneint werden müssen. Ausserdem sei seitens der Vorinstanzen ungeprüft geblieben, ob am vorgesehenen Standort überhaupt ein Bedürfnis für einen Vita Parcours bestünde und dieses Bedürfnis einen Standort ausserhalb des Baugebiets recht- fertige. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass von der Baugesuchstellerin für den Vita Parcours und den Waldlehrpfad eine Standortevaluation durchgeführt und diese mit dem Anfra- gegesuch Nr. BVUAFB.Ii. seitens der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde unter Einbezug der verschiedenen kantonalen Fachstellen übergeprüft wurde. Aus dem Bericht zur vorgenommenen Standortevaluation ergibt sich, dass neben dem Waldgebiet U. auch das Waldgebiet V. der Ge- meinde D. sowie das zur Gemeinde W. gehörende Waldgebiet X. und das zur Gemeinde F. gehö- rende Waldgebiet Y. als Alternativstandorte für das Vorhaben geprüft wurden. Die möglichen Stand- orte für den Vita Parcours wurden bezüglich des Einzugsgebiets und der Distanz zu schon bestehen- den Anlagen, der Eigentumsverhältnisse, der Erschliessungssituation, der Topografie sowie bezüg- lich der Belange von Naturschutz, Wildtieren und Forstwirtschaft evaluiert. Die topografischen Ver- hältnisse auf Parzelle aaa der Gemeinde D. und auf Parzelle bbb der Gemeinde F., das bestehende Wegenetz, die bereits vorhandenen Anlagen der Erholungs- und Freizeitnutzung sowie die gute Er- reichbarkeit mit bestehender Parkierungsmöglichkeit wie auch die Eigentumsverhältnisse sprachen für das Waldgebiet U.. Die Annahme der Baugesuchstellerin, dass – selbst wenn die Besucherinnen und Besucher des Vita Parcours mehrheitlich zu Fuss oder mit dem Velo anreisen sollen – auch mit Besuchenden gerechnet wird, die mit dem Motorfahrzeug anfahren werden, erscheint als wirklich- keitsnah. Die Berücksichtigung der Zufahrt und der Erreichbarkeit des Vita Parcours bei der Stand- ortwahl ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht fragwürdig, sondern entspricht den Anforderungen an eine umsichtige Planung für das Vorhaben. Der kantonalen Zustim- mungsbehörde ist sodann darin beizupflichten, dass auch nichts dagegenspricht, wenn die Bauherrin einen von mehreren möglichen Standorten bevorzugt und sich das baurechtliche Anfragegesuch auf ein konkretes Projekt an dem von der Bauherrin favorisierten Standort bezieht, welcher sich überdies bei der diesem Gesuch vorgelagerten Standortevaluation als der geeignetste erwiesen hatte. Auf- grund dessen, dass für das Vorhaben bereits eine Standortevaluation durchgeführt wurde und dabei eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten stattgefunden hat, konnte im vorliegen- den Baugesuchsverfahren auf eine erneute Beurteilung der Standortwahl verzichtet werden. Die für das Waldgebiet U. als Standort für den geplanten Vita Parcours sprechenden Gründe wurden plausi- bel und nachvollziehbar dargetan. Aus welchen Gründen ein anderer Standort besser geeignet ge- wesen wäre als der gewählte oder inwiefern die erfolgte Standortwahl geradezu falsch sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht stichhaltig dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Prüfung der Standortgebundenheit des Bauvorhabens ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht un- vollständig erfolgt und die Standortwahl als solche nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanzen keine Bedürfnisplanung und -ab- wägung vorgenommen hätten, erweist sich ebenfalls als unbegründet, nachdem die Ortsbürgerge- meinde D. auf die von der kantonalen Zustimmungsbehörde geforderte Unterlagenergänzung hin darlegte, dass der geplante Vita Parcours einem Bedürfnis der stimmberechtigten Ortsbürgerinnen und Ortsbürger entspricht, die sich anlässlich einer 2016 durchgeführten Umfrage zur Verwendung der aus der Auflösung der freien Forstreserve zur Verfügung stehenden Gelder für den Bau eines Vita Parcours und eines Waldlehrpfads ausgesprochen hatten. Die Ortsbürgergemeindeversamm- lung hatte am 22. November 2019 den entsprechenden Verpflichtungskrediten von Fr. 87'400.– für die Umsetzung des Vita-Parcours und von Fr. 30'500.– für den Walderlebnispfad zugestimmt. Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber ein Bedürfnis an einem neuen Vita Parcours für nicht ge- geben und verweist dazu auf eine Bevölkerungsbefragung aus dem Jahre 2010, wonach drei Viertel der Bevölkerung angegeben hätten, dass sie mit dem bestehenden Angebot zufrieden seien. Aller- dings lässt sich aus der 2010 durchgeführten Befragung gerade keine Aussage mit Bezug auf ein an- geblich nicht vorhandenes Bedürfnis der ortsansässigen Bevölkerung an einem Vita Parcours am 5 von 12 konkret vorgesehenen Standort ableiten. Das Projekt entstand auf Initiative der Ortsbürgerinnen und Ortsbürger, weshalb von einem bestehenden Bedürfnis der ortsansässigen Bevölkerung an einer solchen Freizeitanlage ausgegangen werden kann. Die Baugesuchstellerin reichte mit der Unterlag- energänzung ausserdem ein Schreiben der Stiftung VITA Parcours vom 19. Juni 2020 ein. Die Stif- tung VITA Parcours bestätigte darin, dass D. als Standort für einen neuen Vita Parcours optimal ge- legen sei und eine solche Anlage ein wichtiges Grundbedürfnis der Menschen nach Bewegung abdecke und einen wesentlichen Beitrag an das Wohlbefinden und das Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung leiste. Das von den Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern von D. ausgedrückte Bedürfnis kongruiert mit dem allgemeinen Bedürfnis der Bevölkerung nach derartigen Freizeiteinrichtungen und ist nicht ernsthalft anzuzweifeln. Die von der Baugesuchstellerin durchgeführte Standortevaluation ergab zudem, dass für das Einzugsgebiet rund um die Gemeinde D. bislang noch kein vergleichba- res Angebot vorhanden und von einem Bedürfnis der Bevölkerung dieses Einzugsgebiets an einem nahe gelegenen Vita Parcours auszugehen ist. Der Interpretation des Beschwerdeführers, dass das Bedürfnis für den geplanten Vita Parcours nicht sonderlich gross sein könne, wenn nur eine geringe Besucherzunahme erwartet werde ist nicht zuzustimmen. Die bei der Planung und Beurteilung des Bauvorhabens getroffene Annahme, wonach diejenigen Waldbesuchenden, welche das Waldgebiet U. bereits heute regelmässig zum Joggen nutzen, künftig auch teilweise den Vita Parcours nutzen werden und sich daher die Gesamtbesucherzahl nicht massgeblich erhöhen wird, ist durchaus plau- sibel. Der Beschwerdeführer verkennt sodann bezüglich der gerügten Anwendung des Konzentrati- onsgrundsatzes, dass sich dieser auf die Standortgebundenheit und nicht auf den Bedürfnisnach- weis bezieht. Die Bewilligung von weiterer Infrastruktur für Freizeitnutzungen kann jeweils nur bei einem bestehenden Bedürfnis für die konkrete Freizeitnutzung bewilligt werden, unabhängig davon, ob am fraglichen Standort bereits eine Infrastruktur für eine andere Freizeitnutzung vorhanden ist o- der nicht. Die Beeinträchtigung der anderen Waldfunktionen durch den geplanten Vita Parcours wurde von den kantonalen Fachstellen schliesslich als sehr gering eingestuft; insbesondere ist für die Realisierung des Vorhabens auch keine Rodung des Waldbodens erforderlich, weshalb unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände keine übertrieben hohen Anforderungen an den Bedürfnis- nachweis gestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht darlegt, welche zu- sätzlichen Unterlagen zur Erbringung des Bedarfsnachweises von der Baugesuchstellerin hätten eingefordert werden müssten. Der von der Gesuchstellerin erbrachte Bedürfnisnachweis für die Rea- lisierung eines Vita Parcours am konkreten Standort ist nach dem Gesagten für die Beurteilung des Vorhabens als genügend anzusehen. Der Vita Parcours ist unbestrittenermassen auf einen Standort im Wald oder am Waldrand angewie- sen. Der vorliegend gewählte Standort wurde aufgrund der vorgenommenen Standortevaluation als der am besten geeignete für das geplante Bauvorhaben eingestuft und der Bedürfnisnachweis für den Vita Parcours am konkreten Standort erbracht. Die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG wurde somit vollständig geprüft und ist beim vorliegenden Bauprojekt gegeben. Die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 2.2.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entge- genstünden. Die Interessenabwägung sei nicht – mindestens aber nicht zureichend – vorgenommen worden. Aus den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheiden geht jedoch hervor, dass die Vorinstanzen sämtliche für die waldrechtliche und raumplanerische Beurteilung des Vorhabens rele- vanten öffentlichen und privaten Interessen einbezogen und zumindest summarisch gewichtet haben und damit die Anforderungen an die durchzuführende Interessenabwägung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.2.1; MUGGLI, Praxiskommentar RPG, N 21 f. zu Art. 24 RPG). Die vorinstanzlich durchgeführte Interessenabwägung ergab dabei, dass dem geplan- ten Vita Parcours keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, die zur Verweigerung der Bau- bewilligung führen müssten. 6 von 12 Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Bezug auf das öffentliche Interesse am Schutz des Wal- des geltend, dass die mit dem Bauvorhaben verbundenen Bauten und Anlagen und vor allem die spätere immissionsträchtige Publikumsnutzung das betreffende Waldgebiet (weiter) seiner Natur- nähe entrückten. Die Situation werde unzutreffend so dargestellt, als ob das Bauprojekt neben den vorbestehenden Waldstrassen (fast) keine neuen Waldflächen beanspruchen würde. Der Beschwer- deführer geht bei seiner Einschätzung der Auswirkungen auf dem Wald allerdings offenkundig nicht von den nach der Unterlagenergänzung angepassten und vorliegend massgebenden Plänen für den Vita Parcours aus, sondern vielmehr von den ursprünglichen Plänen. Der Beschwerdeführer geht deswegen auch fälschlicherweise davon aus, dass die Abstände der Posten zur Waldstrasse zwi- schen 3 bis 10 m betragen würden. Anhand der Pläne für das Bauvorhaben ergibt sich jedoch, dass lediglich noch der Posten Nr. 9 "Liegebank" knapp 2 m von der Waldstrasse abgesetzt geplant ist und Verbindungswege aus Mergel nur noch bei zwei Posten erforderlich sind, wogegen die übrigen Posten direkt neben der Waldstrasse erstellt werden sollen. Die Beanspruchung des Waldbodens wurde von der Baugesuchstellerin gegenüber der ursprünglichen Planung somit wesentlich reduziert. Der Rundkurs des umstrittenen Vita Parcours liegt auf bestehenden Waldstrassen, die bereits heute von Spaziergängern, Joggern und Jägern genutzt werden, sodass auch die Beeinträchtigung des Waldes durch zusätzliche Immissionen als gering eingestuft werden kann, zumal der Vita Parcours auch eine Besucherlenkungswirkung entfalten dürfte. Die zusätzlichen Nutzerinnen und Nutzer, wel- che bis anhin andernorts trainieren und durch den Vita Parcours neu angelockt werden oder welche den Wald bislang nicht für Sport genutzt haben und durch den Vita Parcours neu zur sportlicher Akti- vität animiert werden, wird genauso wie der Anteil der Sporttreibenden an der Gesamtmenge der Waldbesuchenden als eher klein eingeschätzt. Der projektierte Vita Parcours soll des Weiteren mög- lichst naturnah ausgestaltet und mit vorwiegend natürlichen Materialien gebaut werden. Die vom Be- schwerdeführer angeführte Zweckentfremdung der Turngeräte des Vita Parcours als Sitzgelegenheit ist nicht verboten und mit dem Betretungsrecht gemäss Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 vereinbar. Das Betreten von Wald und Weide wie auch die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB in orts- üblichem Umfange grundsätzlich jedermann gestattet. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass mit dem Vita-Parcours das Littering stark zunehmen würde, ist nicht belegt und bildet keinen Grund für eine Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung. Der Beschwerdeführer verkennt so- dann, dass allein mit dem Umstand, dass neben der Waldstrasse auch Waldboden beansprucht wird, noch nichts bezüglich der verschiedenen Interessen ausgesagt ist und eine Beanspruchung von Waldboden als solche auch noch nicht gegen die Realisierung des Bauvorhabens spricht. Die Flächenbeanspruchung von 400 m2, verteilt auf 15 Posten und entlang einer Laufstrecke von 2,1 km kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als geringfügig bezeichnet werden. Die Schutzfunktion des Waldes wird durch die sehr kleinflächigen Bauten des Vita Parcours nicht gefähr- det, insbesondere werden der Schutz des Waldbodens vor Bodenerosion oder die Retention von Niederschlagswasser nicht beeinträchtigt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass der ge- plante Vita Parcours das Waldgefüge störe, kann nicht gefolgt werden, nachdem auch mit der Bot- schaft zum Waldgesetz vom 29. Juni 1988 festgehalten wurde, dass Sport- und Lehrpfade das Be- standesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (BBl 1988 III 173 ff., 191). Die Ortsbürgergemeinde D. ist Grundeigentümerin des für die Realisierung des Vita Parcours vorgesehenen Waldgebiets und will darin für die Bevölkerung ein unentgeltliches und öffentlich zugängliches Freizeitangebot schaf- fen. Der Vita Parcours dient dem öffentlichen Interesse an siedlungsnahen Erholungs- und Freizeit- einrichtungen für die Bevölkerung. Die Freizeit- und Erholungsfunktion ist Bestandteil der Wohlfahrts- funktion des Waldes, die gleichrangig neben den anderen Funktionen und der Bewirtschaftung des Waldes steht. Das öffentliche und private Interesse an der Freizeitnutzung des Waldes ist bezüglich der anderen Interessen somit als gleichwertig anzusehen. Das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes steht dem Vorhaben denn auch nicht grundsätzlich entgegen, ansonsten könnten bei einem derart strengen aufgefassten Verständnis wohl schweizweit kaum mehr die Bewilligung für einen Vita Parcours erteilt werden. 7 von 12 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass mit der geplanten Nutzung die Störung von Natur und wildlebenden Tieren verstärkt werde, was nicht zulässig sei. Die Waldtiere würden durch sich schnell im "Stop-and-Go"-Modus fortbewegende Jogger bedeutend stärker gestört als durch Spaziergänger. Ausserdem würde durch das örtliche Abrücken der Posten von der Waldstrasse der Lebensraum der Tiere verkleinert und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Wild dauer- haft von den Posten und deren Umgebung vertrieben werde. Das fragliche (Wald-)Gebiet sei bereits heute durch verschiedene Freizeitnutzungen nicht unbeträchtlich beansprucht. Mit der Realisierung des Bauvorhabens würde gezwungenermassen eine Mehrbeanspruchung einhergehen. Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebensraums von wilden Tieren und am Schutz der Wild- tiere vor Störungen gemäss §§ 18 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 und §§ 21 und 22 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 ist unbestritten. Der Be- schwerdeführer verkennt jedoch, dass eine gegenüber dem gegenwärtigen Stand erhöhte Störung von Natur und wildlebenden Tieren nicht generell unzulässig ist. Die Nutzung des Waldes als Erho- lungsraum soll nach § 1 Abs. 2 lit. c Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 die anderen Waldfunktionen zwar möglichst wenig beeinträchtigen, ist aber nicht gänzlich verboten. Der Vita Parcours wurde so geplant, dass die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur und den Lebensraum der Tiere mit den nach der Unterlagenergänzung angepassten Plänen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich reduziert und dem Schutz von Flora und Fauna entsprechend Rechnung getra- gen. Die für den Rundkurs vorgesehenen, bestehenden Waldstrassen queren die Naturschutzge- biete auf einer Länge von ca. 1,1 km, wobei sich lediglich 6 der geplanten 15 Posten des Vita Par- cours innerhalb der NkBW, NkB und der kommunalen Naturschutzzone befinden, innerhalb des Spezialreservats und der durch Pflegevertrag gesicherten Flächen sind keine Posten vorgesehen. Die für das fragliche Waldgebiet geltenden spezifischen Schutzziele der NkBW, des NKB, der kom- munalen Naturschutzzone und des Spezialreservats werden gemäss den Abklärungen der kantona- len Fachstellen nicht gefährdet. Das mit der Naturschutzzone Wald gemäss § n28 BNO D. ange- strebte Schutzziel dient dem Erhalt und der Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere und verfolgt die gleichen Ziele wie das NkB und das NkBW. Der mit der NkBW, der NkB und der kommunalen Naturschutzzone an- gestrebte totholzreiche Altbestand wird durch den Vita Parcours nicht beeinträchtig. Mit dem vertrag- lich gesicherten Spezialreservat ist die zielkonforme Bewirtschaftung des Orchideen-Fährenwalds innerhalb des NkBW-Objekts sichergestellt und der Nutzungsverzicht des angrenzenden Lungen- kraut-Buchenwalds gesichert. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die spezifischen Schutzziele für das Waldgebiet U. durch den projektierten Vita Parcours gefährdet sein sollen. Das fragliche Waldgebiet wird sodann bereits heute auf vergleichbare Weise genutzt. Die Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald geht zudem nicht davon aus, dass Wildtiere durch die Art der Be- wegung der Nutzerinnen und Nutzer des Vita Parcours, die bei den Posten die entsprechenden Übungen absolvieren und dann auf dem Waldweg zum nächsten Posten gehen oder laufen, signifi- kant stärker gestört werden als durch gleichmässige Bewegungen. Der Abteilung für Wald ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Vita Parcours um eine störungsarme und nicht intensive Freizeitnut- zung handelt. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert darzulegen, weshalb die mit dem Vita Parcours verbundene Freizeitnutzung "jedenfalls im vorliegend interessierenden Waldgebiet" weder als "störungsarm" noch als "nicht intensiv" bezeichnet werden könne. Die Abteilung Wald hat jedenfalls keine Hinweise aus Gebieten mit vorhandenen Vita Parcours, dass dort Wildtiere aus ih- rem Lebensraum verdrängt oder die Jagd wesentlich erschwert worden wären. Die Erkenntnisse aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Fact Sheet "Wildtier und Mensch im Naherholungsraum" der Akademie der Wissenschaften Schweiz stammen aus einem Forschungsprojekt aus dem Grossraum der Stadt Zürich und lassen sich nicht auf die vorliegende Situation anwenden. Aus diesem Grund lässt sich daraus auch nicht einfach die vom Beschwerdeführer behauptete mittlere bis hohe Nut- 8 von 12 zungsintensität ableiten. Die Wildtiere können sich erwiesenermassen an die Anwesenheit von Men- schen gewöhnen, wenn diese absehbar und regelmässig ist. Der vorgesehene Rundkurs mit unmit- telbar neben den bestehenden Waldstrassen liegenden Posten unterstützt eine geordnete Nutzung des Waldes, da sich allfällige Beeinträchtigungen auf das Gebiet entlang der Waldstrassen be- schränken und nicht mit einer wesentlichen zusätzlichen Belastung für die Wildtiere gerechnet wer- den muss. Das öffentliche Interesse am Naturschutz und dem Schutz der Wildtiere steht damit der Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht sodann bezüglich des Schutzes der jagdlichen Interessen geltend, dass die nachhaltige Jagd gewährleistet sein müsse, was sowohl dem öffentlichen Interesse als auch dem gewichtigen privaten Interesse seitens der Jäger und Jagdgesellschaften entspräche. Die wildtierschonende Einzeljagd würde durch den Vita Parcours, der bis zu 10 m neben die Waldstrasse reiche, stark eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die angestrebten Populationsziele könnten am fraglichen Abschnitt des Jagdreviers (anteilig) nicht mehr erreicht werden und würden zusätzliches Jagen in anderen Revierabschnitten erforderlich machen. Das bedeute nicht nur einen organisatori- schen und zeitlichen Mehraufwand für die lokal verantwortliche Jagdgesellschaft, sondern erhöhe auch den Jagddruck auf das Wild in den Ausweichgebieten in unerwünschter, aber unumgänglicher Weise. Die Jagd ist eine gestützt auf § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 an die Jagdgesellschaften übertragene öffentliche Aufgabe und dient unbestrittenermassen sowohl öffentlichen Interessen wie auch den privaten Interessen der Mitglieder der Jaggesellschaften. Die Jagdgesellschaften sind gemäss § 15 AJSG jedoch auch zur Rücksicht- nahme auf die Anliegen der Bevölkerung, von Land- und Waldwirtschaft sowie dem Natur- und Tier- schutz verpflichtet. Das Interesse der Bevölkerung an der Nutzung des Waldes ist dementsprechend gleichberechtigt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung miteinzubeziehen und überwiegt vor- liegend gegenüber den Interessen der Jäger und Jagdgesellschaften. Die jagdlichen Interessen des Beschwerdeführers werden bei einer Realisierung des umstrittenen Vorhabens nicht auf eine Weise beeinträchtigt, welche das Jagen geradezu unmöglich machen würden. Die entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers sind insbesondere schon deswegen zu relativieren, weil sich dieser bei seiner Argumentation offensichtlich auf die ursprüngliche Planung bezieht und nicht auf die nach der Unterlagenergänzung angepassten Pläne für den streitbetroffenen Vita Parcours. Die Bewegung der Nutzerinnen und Nutzer des Vita Parcours werden durch die geplante Streckenführung mit un- mittelbar neben der bestehenden Waldstrasse liegenden Posten auf die offiziellen Wege gelenkt. Die Nutzerinnen und Nutzer des Vita Parcours verlassen die Waldstrasse nur um wenige Meter für die Ausübung der einzelnen Turnübungen. Aufgrund der Erfahrungen mit bestehenden Vita Parcours und der voraussichtlich nicht erheblich ansteigenden Nutzungsintensität der schon vorhandenen Waldstrasse wird mit keinem Verdrängungseffekt beim störungsunempfindlichen Rehwild gerechnet. Die kantonale Fachstelle geht davon aus, dass die Regulation von Reh und Wildschwein mittels Ein- zelabschuss auch bei einer Realisierung des Bauvorhabens weiterhin möglich sein wird, zumal sich unmittelbar neben der Waldstrasse keine jagdlichen Einrichtungen befinden. Die Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vita Parcours auf die Jagd erfolgt dabei aufgrund der ausgewiesenen Fachexpertise der Abteilung Wald des BVU und nicht auf einer angeblichen unbewiesenen, dem Hö- rensagen nach wiedergegebenen beziehungsweise nicht aktenkundigen Einschätzung, wie der Be- schwerdeführer vorbringt. Der Regierungsrat erkennt vorliegend keine derart gravierenden Auswir- kungen des Vorhabens auf die Jagd und die jagdlichen Interessen des Beschwerdeführers, dass die Bewilligung des projektierten Vita Parcours verweigert werden könnte beziehungsweise müsste. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die Erschliessungssituation bei der Interes- senabwägung insgesamt als Negativpunkt zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen hätten nicht er- kannt, dass die Landwirtschaftszone nicht für die Parkierung von Motorfahrzeugen bestimmt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen das strittige Vorhaben zielt jedoch an der Sache vorbei, weil der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Parzelle bbb zur Landwirtschafts- zone gehört. Die fragliche Parzelle gehört nach dem genehmigten Kulturlandplan der Gemeinde F. 9 von 12 jedoch zum Waldareal. Die schon heute vorhandene Parkierungsmöglichkeit befindet sich an der Ortsverbindungsstrasse zwischen D. und Oberzeihen und soll neu auch durch Besucherinnen und Besucher des Vita Parcours genutzt werden können. Das Parkieren auf dem bestehenden Mergel- platz ist grundsätzlich möglich, da kein generelles Waldparkverbot besteht. Der Mergelplatz wird schon heute für das Abstellen von Motorfahrzeugen genutzt, wie auch der Augenschein vor Ort ge- zeigt hat. Die Parkierungsmöglichkeit beim Holzschopf soll mit Rundholz zum Wald abgegrenzt wer- den, wodurch die Beanspruchung von Waldboden beim Parkieren vermieden werden soll. Die Orts- bürgergemeinde D. als Trägerin des Vita Parcours will ausserdem mittels Publikationen und anderer Medien darauf aufmerksam machen, dass die Besucherinnen und Besucher des Vita Parcours zu Fuss oder mit dem Velo anreisen sollen. Der Gemeinderat D. behält sich zudem ausdrücklich geeig- nete Massnahmen wie Parkierungsbeschränkungen vor, sollten Parkierungsprobleme entstehen. Die Erschliessungssituation ist aufgrund des Gesagten nicht als Negativpunkt bei der Interessenabwä- gung zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, welche durch das strittige Vorhaben berührt sind, aufgezeigt und gegeneinander abgewogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch mit Be- zug auf die vorgenommene Interessenabwägung nicht ersichtlich. Die öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Waldes von Bauten, am Naturschutz und am Schutz der Wildtiere vor Störungen so- wie die jagdlichen Interessen der Jäger und Jagdgesellschaften werden durch das strittige Bauvorha- ben nur geringfügig tangiert und stehen einer einem öffentlichen und privaten Interesse der ortsan- sässigen Bevölkerung sowie der Baugesuchstellerin und Waldeigentümerin entsprechenden Bewil- ligung des Vita Parcours nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer gerügte fehlerhafte Interessen- abwägung ist nicht erkennbar. Die angefochtenen Entscheide sind daher auch mit Bezug auf die In- teressenabwägung nicht zu beanstanden. 2.2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass eine Ausnahmebewilligung für nachteilige Waldnut- zungen gemäss Art. 16 WaG fehle. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung setze nach Art. 16 Abs. 2 WaG das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Die Baugesuchstellerin habe solche wichtigen Gründe weder nachgewiesen noch würden solche vorliegen. Aus diesem Grund könne eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden. Nach langjähriger kantonaler Praxis ist für die Erstellung nichtforstlicher Kleinbauten neben der Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 PRG keine separate Bewilligung nach Art. 16 WaG erforderlich. Angesichts der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a PRG und § 64 Abs. 3 BauG sowie aus verfahrensökonomischen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Abteilung für Baubewilli- gungen des BVU die Bewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG und Art. 16 WaG koordiniert und den Entscheid der für die waldrechtliche Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde in den Ent- scheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU integriert und gemeinsam mit diesem eröffnet (zur Koordinationspflicht siehe BAUMANN/VAN DEN BERGH/GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/ SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, § 64 N 3 ff.). Aus die- ser Praxis entstehen für Dritte keine rechtlichen Nachteile und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Regierungsrat sieht denn auch keinen Anlass, von dieser langjähri- gen kantonalen Praxis abzuweichen, nachdem durch die Koordination der Bewilligungsverfahren ge- mäss Art. 24 RPG und Art. 16 WaG sichergestellt werden kann, dass die Entscheide der kantonalen Bewilligungsbehörden einander nicht widersprechen und somit dem Grundsatz der Widerspruchsfrei- heit gemäss Art. 25a Abs. 3 RPG entsprochen werden kann. Als Voraussetzung für die Bewilligung von nachteiligen Nutzungen müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 21. Mai 2014, BBl 2014 4909 ff., 4924). Der projektierte Vita Parcours wurde mit dem ausgewiesenen Bedürfnis der Bevölkerung und der Eignung des konkreten Standorts für die Reali- sierung des Vorhabens begründet. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden dabei von 10 von 12 den Vorinstanzen implizit als wichtig eingestuft. Die für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung erforderlichen (wichtigen) Gründe wurden demnach dargelegt und die erforderliche Interessenabwä- gung von der gemäss § 13 Abs. 2 AWaG i.V.m. § 23 Abs. 2 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 für die Erteilung der waldrechtlichen Bewilligung zuständigen Behörde vorgenommen, deren Beurteilung in den kantonalen Zustimmungsentscheid vom 20. August 2020 eingeflossen ist. Die angefochtenen Entscheide sind damit auch mit Bezug auf die erforderliche waldrechtliche Bewilligung nicht zu beanstanden. 2.2.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass durch die Posten Nr. 4 und 5 des geplanten Vita Parcours möglicherweise der Gewässerraum des A.-Bächlis verletzt sei. Die entsprechende Sachverhaltsabklärung sei unvollständig. Nach Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzule- gen. Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a – c GSchG). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie ex- tensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Die Gemeinde D. hat den Gewäs- serraum vorliegend noch nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt. Solange der Gewässerraum noch nicht umgesetzt ist, haben Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite einen beidseitigen Abstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten, welcher ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen wird (Urteil WBE.2016.451/WBW.2016.452 des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 E. 3.2.4; vgl. auch Merkblatt ALG BVU vom 1. Juni 2011, ergänzt am 12. Oktober 2017, betreffend Übergangsbestimmung Gewässerraum gemäss GSchV). Die Breite der bestehenden Gerinnesohle des A.-Bächlis beträgt ca. 0,5 m, womit Bauten und Anlagen einen beidseitigen Abstand von je 8,5 m gegenüber dem Bach einzuhalten haben. Die Pläne für den Vita Parcours sind mit einem Massstab versehen und die geplanten Bauten und Anlagen sind vermasst. Aus den nach der Unterlagenergän- zung angepassten Planunterlagen ergibt sich, dass die Posten des Vita Parcours und namentlich die Posten Nr. 4 und 5 ausserhalb der auf den Plänen eingezeichneten Bachzone liegen, was auch an- lässlich der Augenscheinsverhandlung entsprechend festgehalten wurde. Die kantonale Zustim- mungsbehörde hat dem Bauvorhaben sodann nur unter der Auflage zugestimmt, dass die Posten des Vita Parcours mit Einrichtungen sowie die Wegweiser und Infotafeln des Waldlehrpfads unter Einhaltung des Mindestabstands von 8,5 m zum Bach erstellt werden. Der kantonalen Zustimmungs- behörde ist darin beizupflichten, dass die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben somit gewährleistet ist. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als unbegründet. 2.3 Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Bewilligungsfähigkeit des Vita Parcours sprechen würden. Die Beschwerde ist folglich betreffend den Vita Parcours abzu- weisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat werden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. De- zember 2007 in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegen- standslos wird, gilt als unterliegende Partei. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend mit seinen Beschwerden vollumfänglich, soweit diese den geplanten Vita Parcours betreffen; soweit sich die ge- 11 von 12 gen das Vorhaben eingereichten Beschwerden gegen den Waldlehrpfad richten, hat der Beschwer- deführer am 30. Mai 2022 den Rückzug seiner Beschwerden erklärt und gilt somit auch mit Bezug auf den streitbetroffenen Waldlehrpfad als unterliegend. Der regierungsrätliche Rechtsdienst hat dem Beschwerdeführer jedoch für den Fall eines (teilweisen) Beschwerderückzugs die Auferlegung von reduzierten Verfahrenskosen in Aussicht gestellt. Die von der Ortsbürgergemeindeversammlung von D. am 22. November 2019 bewilligten Verpflichtungskredite betragen Fr. 87'400.– für die Umsetzung des Vita-Parcours und Fr. 30'500.– für den Waldlehrpfad, woraus sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 11'700.– (praxisgemäss 10 % der Bausumme von gesamthaft Fr. 117'900.–) ergibt. Auf den streitbetroffenen Vita Parcours entfallen somit drei Viertel des gesamten Streitwerts, wogegen auf den Waldlehrpfad rund ein Viertel des Streitwerts entfällt. Die Kosten des regierungsrätlichen Be- schwerdeverfahrens werden daher zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem die- ser bezüglich des Vita Parcours mit seinen Beschwerden vollumfänglich unterliegt, jedoch mit Bezug auf den Waldlehrpfad den Rückzug erklärte. Der Staat trägt die restlichen Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer hat als unterliegend geltende Partei dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat D. die Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VRPG; AGVE 2009 S. 289 ff.). Die Parteikosten bemessen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT) vom 10. November 1987, konkret nach den §§ 8a ff. AnwT. Der Streitwert be- trägt, wie oben ausgeführt, Fr. 11'700.– (praxisgemäss 10 % der Bausumme von gesamthaft Fr. 117'900.–, wovon Fr. 87'400.– auf den Vita Parcours und Fr. 30'500.– auf den Waldlehrpfad ent- fallen). Für Streitwerte bis 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.– bis 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert liegt entsprechend der Bedeutung des Falls in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'100.– bis 2'600.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwie- rigkeit als mittel. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundent- schädigung von Fr. 1'850.–. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 1'900.–. Der un- terliegende Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die eigenen Partei- kosten selber zu tragen (§ 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerden werden, soweit sie den Waldlehrpfad betreffen, zufolge Beschwerderückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden, soweit diese den Vita Parcours betreffen, abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 847.60 zusammen Fr. 3'247.60 werden zu drei Vierteln (Fr. 2'435.70) dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staats- kasse. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 435.70 zu bezahlen. b) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat D. die entstandenen Parteikosten von Fr. 1'900.– zu ersetzen. 12 von 12