Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 12. August 2021 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt: "Die insgesamt abgeschätzte Schadensumme von Fr. 477.– wird vergütet." 3.