Der Wildschadenabschätzer hat gestützt auf die Angaben der Geschädigten den höchsten Entschädigungsansatz gewählt. Fälschlicherweise wurde jedoch anstatt Fr. 53.– pro Are eine Abgeltung von Fr. 54.– pro Are festgelegt. Dieser Kanzleifehler ist von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. § 36 VRPG), womit für die Parzelle "bbb" eine Schadensumme von Fr. 159.– (3 x Fr. 53.–) und für die Parzelle "aaa" eine Schadensumme von Fr. 318.– (6 x Fr. 53.–) resultiert. Dies ergibt gesamthaft eine Schadensumme von Fr. 477.–. 9 von 10 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung