Nicht ersichtlich ist ferner, dass Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungsergebnis massgebend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben oder offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an den Kulturen vorgenommen worden sind. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR davon auszugehen, dass Auswuchs im Felde je nach Sorte nur schwer erkennbar ist und der Auswuchs deshalb zum Schätzungszeitpunkt nicht ersichtlich war (vgl. Antwort 2 lit. h, act.