In diesem Sinne ist es unbeachtlich, ob im vorliegenden Fall im Labor nachträglich festgestellt wurde, dass der Weizen ausgewachsen war. Massgebend sind einzig die Tatsachenfeststellungen zum Schätzungszeitpunkt. Der Beschwerdeführerin gelingt durch ihre Argumentation und die ins Recht gelegten Luftaufnahmen der Beweis nicht, dass die ganze Feldfläche im Schätzungszeitpunkt witterungsgeschädigt war. Nicht ersichtlich ist ferner, dass Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungsergebnis massgebend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben oder offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an den Kulturen vorgenommen worden sind.