Vorliegend fand die Abschätzung der Schadenfläche sowie damit zusammenhängend die Ermittlung und Festsetzung des Entschädigungsansatzes in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung und der Weisung (recte: Vollzugshilfe) am 31. Juli 2021 statt. Der effektive Erntetermin war gemäss den Angaben der Geschädigten am 12. August 2021. Als Stichtag für die Festlegung der zu leistenden Entschädigungszahlungen gilt somit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – der Tag der Abschätzung (§ 27 Abs. 1 AJSG) und nicht der tatsächliche Ernteertrag. In diesem Sinne ist es unbeachtlich, ob im vorliegenden Fall im Labor nachträglich festgestellt wurde, dass der Weizen ausgewachsen war.