Zutreffend führt das Generalsekretariat BVU in diesem Zusammenhang denn auch aus, dass ein Systemwechsel hin zu einem Wildschadenabgeltungssystem nach der Ernte, welches auf exakte Werte abstellt, entsprechende Rechtsanpassungen notwendig machen würde. Der Entscheid über einen solchen obliegt jedoch nicht dem Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde, sondern vielmehr dem Gesetzgeber. Wie ausgeführt, auferlegt sich der Regierungsrat bei der Prüfung von Schätzungen – wie bei kommunalen Ermessensentscheiden – eine Zurückhaltung und korrigiert nicht ohne Not getroffene Ermessensausübungen (vgl. Erw. 5.1). 5.4.2