Schadenabschätzungen nach der Ernte und vor der nächsten Bodenbearbeitung sind ausnahmsweise nach Absprache mit dem zuständigen Wildschadenexperten möglich, wenn der Schaden vor der Ernte gemeldet wurde; dies gilt allerdings nur bei zum Erntezeitpunkt schwierig abschätzbaren Raps-, Mais- und Sonnenblumenkulturen (vgl. Weisung [recte: Vollzugshilfe] BVU, S. 7, V. Ziff. 1 lit. h). Zutreffend führt das Generalsekretariat BVU in diesem Zusammenhang denn auch aus, dass ein Systemwechsel hin zu einem Wildschadenabgeltungssystem nach der Ernte, welches auf exakte Werte abstellt, entsprechende Rechtsanpassungen notwendig machen würde.