Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, verkäme § 27 Abs. 1 AJSG zum toten Buchstaben, denn eine "Schätzung vor Ort" fände nie statt, da die geernteten Kulturen exakt abgewogen werden könnten. Der Sinn und Zweck des heutigen Systems der Schadenabschätzung vor Ort ist jedoch, nebst der Schadenfläche auch weitere Faktoren, die den Entschädigungsansatz beeinflussen könnten, in die Abschätzung einfliessen zu lassen. Dies geht allerdings nur dann, wenn die Kulturen noch nicht geerntet wurden,