Dies hat der kantonale Gesetzgeber getan und in § 27 Abs. 1 AJSG normiert, dass Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen vor Ort abgeschätzt werden. Durch diese Formulierung ist bereits erstellt, dass das geltende System den tatsächlichen Ernteertrag unberücksichtigt lassen will. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, verkäme § 27 Abs. 1 AJSG zum toten Buchstaben, denn eine "Schätzung vor Ort" fände nie statt, da die geernteten Kulturen exakt abgewogen werden könnten.