Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das geltende Entschädigungssystem sei für die korrekte Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Schadens untauglich und führe zu einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Besserstellung der Landwirte, zielt die Argumentation ins Leere. Wie bereits in Erw. 2.1 ausgeführt, obliegt es dem kantonalen Gesetzgeber, die Entschädigungspflicht und damit zusammenhängend das Entschädigungssystem festzulegen. Dies hat der kantonale Gesetzgeber getan und in § 27 Abs. 1 AJSG normiert, dass Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen vor Ort abgeschätzt werden.