korrekterweise sei ein Entschädigungswert für Auswuchsweizen einzusetzen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter, dass das geltende System zur Festsetzung des Entschädigungsansatzes rechtswidrig sei, da der Wildschaden vor dem Erntetermin geschätzt werde und der tatsächliche Ernteertrag folglich unberücksichtigt bleibe. 5.4.1