Andererseits ist der Entschädigungsansatz von den Beweisfragen betroffen. Die Beschwerdeführerin moniert, im Jahr 2021 seien aufgrund der langanhaltenden Regen- und Nässeperioden insbesondere Getreidekulturen sowohl im Wachstum als auch im Ertrag massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Mithin sei auch der Weizen der beiden betroffenen Parzellen zu einem erheblichen Teil von Auswuchs betroffen gewesen, womit kein Weizen von Topqualität vorgelegen hätte. Infolgedessen seien die vom Wildschadenabschätzer eingesetzten Höchstbeträge falsch; korrekterweise sei ein Entschädigungswert für Auswuchsweizen einzusetzen.