Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, was im Ergebnis dazu führt, dass die berechnete Fläche wiederum in geschätzte Anteile der Schadenarten aufgeteilt werden müsste, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen für die Bestimmung der Schadenfläche als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass die Schadenfläche auf der Parzelle "bbb" durch den Wildschadenabschätzer korrekt auf 3 Aren geschätzt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.4