Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner belegen die Luftaufnahmen wie das Generalsekretariat BVU richtigerweise ausführt keinesfalls, ob die Schadenfläche nur durch Wildscheine oder – wie von der Beschwerdeführerin selbst weiter gerügt – durch andere Gründe wie beispielsweise Witterungsverhältnisse verursacht wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, was im Ergebnis dazu führt, dass die berechnete Fläche wiederum in geschätzte Anteile der Schadenarten aufgeteilt werden müsste, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen für die Bestimmung der Schadenfläche als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind.