Verkannt wird, dass es nicht der Rechtsmittelinstanz obliegt, in den Verfahrensakten nach allfälligen Anhaltspunkten für die beschwerdeweise geltend gemachte Schadenfläche von 2,5 Aren zu forschen. Vielmehr ist es an der Beschwerdeführerin, der Rechtsmittelinstanz die Belege vorzulegen, aufgrund derer konkret glaubhaft erscheint, dass die Schadenfläche nicht 3, sondern lediglich 2,5 Aren beträgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.