Als Beweismittel für die Richtigkeit der eigenen Schätzung legt die Beschwerdeführerin Luftaufnahmen der Parzelle "bbb" vor, welche eine Schadenfläche von 2,5 Aren belegen sollen. Die Luftaufnahmen belegen jedoch in keiner Weise, dass die auf 3 Aren geschätzte Fläche durch den Wildschadenabschätzer falsch ist. Verkannt wird, dass es nicht der Rechtsmittelinstanz obliegt, in den Verfahrensakten nach allfälligen Anhaltspunkten für die beschwerdeweise geltend gemachte Schadenfläche von 2,5 Aren zu forschen.