Alsdann ist festzustellen, dass die ermittelte Schadenfläche auf der Einschätzung des Schätzers im Rahmen des Augenscheins beruht und nachträglich nicht mehr überprüft werden kann, da bereits geerntet wurde. Der Regierungsrat hat keine Veranlassung, an der Beurteilung seiner Fachstellen beziehungsweise an der bewährten Praxis zu zweifeln oder Änderungen vorzunehmen. Zudem verfügt die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht über entsprechende Fachkenntnisse. Als Beweismittel für die Richtigkeit der eigenen Schätzung legt die Beschwerdeführerin Luftaufnahmen der Parzelle "bbb" vor, welche eine Schadenfläche von 2,5 Aren belegen sollen.