Gelingt ihr dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der kantonalen Schätzung angenommen und entsprechend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei eine Schadenfläche von 2,5 Aren bei der Begehung der Parzelle "bbb" geschätzt und so auch durch den Wildschadenabschätzer notiert worden. Das diesbezügliche Schadenprotokoll hält jedoch fest, dass die Schadenfläche 3 Aren beträgt. Auf welche Notizen, die belegen sollen, dass eine Aufrundung auf 3 Aren erfolgte, sich die Beschwerdeführerin bezieht, bleibt unklar. Insofern gelingt ihr der entsprechende Beweis nicht.