Gegenstand des Beweises ist vorliegend einerseits die Grösse der geschädigten Fläche der Parzelle "bbb". Da die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte einzig einen Schaden für eine Fläche von 2,5 Aren zu ersetzen, ist sie – entgegen ihren Vorbringen in der Replik – daher auch nach Art. 8 ZGB insoweit beweispflichtig, als sie aus der Reduktion der Schadenfläche Rechte ableitet, mithin eine Reduktion des zu ersetzenden Schadens. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der kantonalen Schätzung angenommen und entsprechend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden.