Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen zu forschen, wenn von der Partei nach den Umständen ein entsprechender Hinweis erwartet werden darf. Die Untersuchungsmaxime ist daher erheblich relativiert, faktisch kommt dies einer Beweisführungslast und einer Behauptungslast hinsichtlich der für die Parteien günstigen Tatsachen gleich (BERTSCHI MARTIN, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 19–28a N 26 f.). § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel (Abs. 1–3) und verweist in Abs. 4 im Übrigen auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Beweisfragen sind in Art.