Neue Tatsachen und Vorbringen werden im Rechtsmittelverfahren bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigt. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Untersuchungsmaxime ist allerdings insoweit eingeschränkt, als einer Partei Mitwirkungspflichten auferlegt sind (§ 23 VRPG). Die Parteien müssen im eigenen Interesse bei der Beweisbeschaffung mitwirken. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen zu forschen, wenn von der Partei nach den Umständen ein entsprechender Hinweis erwartet werden darf.