dies dann, wenn bei der Schadenabschätzung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungsergebnis massgebend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an den geschädigten Flächen vorgenommen worden sind. Das Bundesgericht hat ausdrücklich konstatiert, dass eine solche Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstösst, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (BGE 106 Ia 1 E. 3 ff.; 115 Ia 5 E. 2a ff.). 5.2